* * Hilfe bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten * *
Wir versuchen kleinunternehmern bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen,
egal ob Ihr Unternehmen aus:
- Krankheits- oder Altersgründen der Inhaber
- Konzeptlosigkeit
- Veränderungsängsten
oder
- aus ganz anderen Gründen
in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.
Die Frage, welche Optionen im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten bestehen, lässt sich nur im Einzelfall feststellen, zumal jedes Unternehmen anders strukturiert ist, individuelle Merkmale aufweist und in vielen Fällen unterschiedliche Interessenlagen bestehen.
Sollten Sie Ihr Unternehmen weiter führen wollen, dann werden wir versuchen zusammen mit Ihrer Hilfe, Ihre
- Existenz zu sichern
- einen Neuanfang zu ermöglichen
Sollten Sie jedoch aus z.b. Altersgründen nicht in der Lage sein Ihr Unternehmen weiter führen zu wollen/können,
oder
Möchten in den Ruhestand gehen, jedoch
- keinen passenden Nachfolger haben
- nicht an jeden dahergelaufenen Geldhai der nur an Profit denkt, jedoch keinerlei Bezug zu dem Gewerbe hat, verkaufen wollen.
Weil Sie das Unternehmen:
- mit eigenen Händen aufgebaut haben
- seit Generationen Ihren Namen trägt
- mit Herz uns Seele dran hängen
Dann können wir:
- das Unternehmen mit Ihren Namen und einer Geschäftsbeteiligung von mind.51% weiter zu Erfolg führen
oder
- einen würdigen Nachfolger suchen.
Überlegen Sie nicht lange. Jeder Tag ist Geld. Deshalb lieber gleich anrufen und nicht warten bis es zu spät ist. Den dann folgt nämlich die Insolvenz.
Info:
Sonst gibt es noch folgende Optionen bei größeren wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten:
1) Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, dann muss der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen.
Der Insolvenzantrag muss nicht sofort begründet sein, wirkt aber in jedem Falle strafbefreiend (s. Urteil BayObLG Beschluss v. 23.03.2000, NZI 2001, 50, 51).
Das Amtsgericht wird aber in der Regel erst dann eine Entscheidung treffen können, wenn der Insolvenzantrag ein Gesamtbild über den wirtschaftlichen Status des Antragstellers vermittelt.
Die negativen Folgen sind hinlänglich bekannt, wobei der reputative Schaden oft wesentlich größer ist, als der wirtschaftliche und kann zur Existenzvernichtung führen. In diesem Punkt unterscheidet sich Deutschland ganz erheblich von anderen Ländern, und zwar im negativen Sinne. Wer einmal wegen einer Insolvenz in der Schufa oder bei der Creditreform erscheint, ist wirtschaftlich tot.
Zum umstrittenen Vorgehen der Insolvenzverwalter enthalten wir uns jeden Kommentars. Immerhin ist es bemerkenswert, dass der Bundesrat ein Gesetz beschlossen hat, wonach wegen der zunehmenden Vermögensveruntreuungen durch Insolvenzverwalter die Aufsicht wesentlich verbessert und das Insolvenzverfahren transparenter gestaltet werden soll.
Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie im Zweifel unbedingt mit Ihrem Steuerberater bzw. Vertrauensanwalt sprechen. Dies erweist sich in vielen Fällen schon deshalb als notwendig, weil nur ein Fachmann richtig einschätzen kann, wann Fristen beginnen bzw. ablaufen.
2) Sofern keine Nachschusspflicht besteht, können die Gesellschafter bzw. Aktionäre dass Stamm - Aktienkapital erhöhen, so dass dem Unternehmen liquide Mittel zufließen. Wird aber in der Insolvenzkrise dem Unternehmen Geld zur Verfügung gestellt, so handelt es sich nicht um ein Darlehen, welches durch Gesellschaftsvermögen gesichert werden kann, sondern um eine kapitalersetzende Maßnahme. Unter keinen Umständen sollten Sie in der Insolvenzkrise Abtretungen an Gesellschafter vornehmen, weil damit vorsätzlich die anderen Gläubiger benachteiligt würden.
Ob es sinnvoll erscheint, einen Interessenten in das angeschlagene Unternehmen mit einzubeziehen oder ob es wirtschaftlich vernünftiger erscheint, mit einer neuen, unbelasteten Gesellschaft weiterzuarbeiten, bedarf einer eingehenden Prüfung. Hier empfehlen wir, dass Sie sich anwaltlichen Rat einholen, damit Sie vor allem nicht als Rechtsnachfolger eingestuft werden können. Jedenfalls macht es keinen Sinn, mit neuem Geld alte Löcher zu stopfen, weil dann die Probleme nur verzögert werden und zudem benötigte finanzielle Mittel dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen.
3) Kommt Variante A und B nicht in Frage, so können Sie die Geschäftsanteile bzw. Aktien an einen Interessenten übertragen bzw. verkaufen, dem dann die Aufgabe zufällt, jene Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Abberufung als Geschäftsführer bzw. Vorstand, verbunden mit einer Entlastung.
Vereinzelt gibt es Stimmen, die die Rechtsauffassung vertreten, dass mit der Übertragung der Geschäftsanteile bzw. dem Verkauf von Aktien Gläubiger benachteiligt würden. Würde man dieser Argumentation folgen, so erhebt sich die Frage, ob überhaupt Geschäftsanteile bzw. Aktien ihren Besitzer wechseln dürfen? Jedenfalls gibt es keine gesetzliche Grundlage, aus der sich entnehmen lässt, dass diese Handlung auch in der Insolvenzkrise rechtswidrig sein soll. Und das hat seinen Grund. Zum Einen gehören die Geschäftsanteile bzw. Aktien nicht zum Gesellschaftsvermögen, sondern befinden sich zur freien Verfügung im Eigentum des Gesellschafters bzw. Aktionärs und zum Anderen verliert kein Gläubiger durch den Wechsel seinen Rechtsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst auf ein Veräußerungsverbot verzichtet, weil dann zwangläufig im Einzelnen genau geregelt sein müsste, in welchen Stadium z. B. Aktien „abgestoßen" werden dürfen und wann nicht. Bekanntlich werden aber gerade Aktien dann veräußert, wenn wirtschaftlich negative Ereignisse das Unternehmen beeinflussen. Dass auch ein insolvenzbedrohtes Unternehmen veräußert werden darf, ist in den verschiedensten Fällen höchstrichterlich bestätigt worden. Wir greifen beispielhaft die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29.11.2005 zum Geschäftszeichen 15 AR 47/05 und 15 AR 8/05 auf.
Wir zitieren aus der Entscheidung des OLG:
„Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung de lege lata nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung" (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt".
„Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern".
„Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern".
„Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise wegen seines Rufes an einer möglichst geringen Publizität des Insolvenzverfahrens am Ort seines ehemaligen Gewerbes interessiert".
„Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte es nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll".
Im Rahmen der Globalisierung, der Erweiterung des EU-Marktes, der wirtschaftlichen Verflechtungen, der Übernahme und Verlagerung in andere Mitgliedsländer ergeben sich für alle Beteiligte fortlaufend Änderungen, sowohl im Geschäftsverkehr als auch in der Rechtssprechung. Das hat zur Folge, dass herkömmliche Verfahrensabläufe überholt sein können und sich neue Möglichkeiten anbieten, von denen Sie keine Kenntnisse haben.
Allerdings muss deutlich gesagt werden: Mit der Veräußerung der Geschäftsanteile bzw. der Aktien und der Abberufung als Geschäftsführer/Vorstand bleiben Sie in einigen Punkten in der Verantwortung und der persönlichen Haftung. So z. B. für begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für eingegangene Bürgschaften, für nicht abgeführte Lohnsteuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und bei der Umsatzsteuer, wenn grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gegen steuerliche Pflichten (Abgabe von Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen) verstoßen wurde. In vielen Fällen kann eine Heilung erfolgen, in dem die Erklärungen umgehend nachgereicht werden.
Wegen einer möglichen Haftung rückständiger Steuern sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen.
Viele entscheiden sich für Variante 3.
Einmal, um nicht den Belastungen eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt zu sein, um reputativen Schaden abzuwenden und vor allem, um nicht die wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Die umfassende Problematik kann aus verständlichen Gründen nicht in wenigen Worten dargestellt werden. Deshalb bitten wir Sie, uns anzurufen, wenn Fragen zu bestimmten Sachverhalten und Themen zu klären sind.
Um es mit aller Deutlichkeit zu sagen: Mit Übertragung der Geschäftsanteile/Aktien verbunden mit der Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers/Vorstandes gehen zuvor begangene Pflichtverletzungen und /oder Ordnungswidrigkeiten nicht auf den neuen Geschäftsführer/Vorstand über.
Deshalb empfehlen wir dringend, sobald sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen, sofort zu handeln. Die Hoffnung, dass in letzter Minute der erwartete Auftrag eingeht, oder Ihr Schuldner die längst fälligen Zahlungen ausgleicht, mag zwar beruhigend wirken, doch in der Regel bleibt es bei der Hoffnung.
Im Gegenteil: Viele Schuldner warten buchstäblich darauf, dass Sie wirtschaftlich in die Knie gehen - und Insolvenz anmelden. Dann ist so gut wie sicher, dass der Schuldner sein Geld behalten darf. Wer annimmt, dass der Insolvenzverwalter sich mit Ihren Schuldnern anlegt, obwohl ihm bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche von deutschen Gerichten großzügig PKH gewährt wird, unterliegt einem großen Irrtum.
Dem Insolvenzverwalter interessiert vorrangig sein wirtschaftlicher Vorteil. Von der Masse bedient er zunächst sich, schaltet im Bedarfsfalle einen Rechtsanwalts-Kollegen aus der gleichen Kanzlei ein, der ebenfalls Honorare geltend macht - und was dann übrig bleibt, gelangt zur Verteilung.
Nach Feststellung eines führenden Wirtschaftsinstitutes liegt die Gläubiger - Quote bei deutschen Insolvenzverfahren im Durchschnitt bei dürftigen 3 - 5 %. Nichts belegt deutlicher, dass die Erklärungen einiger Insolvenzverwalter „ihr ganzes Handeln erfolge nur zum Wohle und im Interesse der Gesamtgläubigerschaft", schlicht und ergreifend nur fromme Worte sind.
Denn folgenden Beitrag haben wir dem Focus 1/2008 entnommen:
Zypries stoppt Beitragsklau
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) spart den Sozialkassen und Arbeitnehmern mit einer versteckten Gesetzesänderung mindestens 400 Millionen Euro jährlich. Bisher konnten Insolvenzverwalter von Pleitefirmen bis zu zehn Jahre rückwirkend die Sozialkasse plündern - sogar wenn sie damit lediglich eigene Vergütungsansprüche befriedigten. Dazu erhielten sie noch staatliche Prozesskostenhilfe. Der 9. Senat des Bundesgerichtshofs hatte mit der Meinung, Sozialbeiträge seien „Vermögen des Arbeitgebers", diesen Beitragsklau ermöglicht. Die Deutschen Rentenversicherungsträger klagten bereits vor drei Jahren, immer mehr Insvolvenzanfechtungen würden nur mit dem Ziel geführt, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam gezahlten Sozialbeiträge in die Taschen von Insolvenzverwaltern umzuleiten. Pro Jahr sei mit 800 Millionen Euro Schaden zu rechnen (FOCUS 2/2005).
Wenigstens die Hälfte der Summe ist nun gesichert: Zypries` neuer § 28e im IV. Sozialgesetzbuch stellt klar, dass Sozialbeiträge von Arbeitnehmern „aus dem Vermögen des Beschäftigten" stammen. Darauf haben Insolvenzverwalter keinen Zugriff.
Bewertung einer Kapitalgesellschaft
In 95 % aller Fälle werden die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft nur auf die in der Bilanz ausgewiesene Aktiva und Passiva abgestellt und bei der Bewertung bewusst jene positiven Faktoren unterdrückt, die nicht in das Negativbild passen und von der Bilanz kaum oder gar nicht erfasst werden. Diese können aber nicht nur die Übernahme eines wirtschaftlich angeschlagenen - also insolvenzbedrohten - Unternehmens nachhaltig bestimmen, sondern nach eingehender Prüfung auch die Werthaltigkeit, die zu erhaltene Substanz und das Verlagerungspotential beeinflussen.
Dem Kauf von Geschäftsanteilen einer in Schieflage geratenen Kapitalgesellschaft können deshalb folgende Motive zugrunde liegen: - steuerliche Aspekte (zu erwartende hohe Verlustzuweisungen) - bestehende und gut ausgebaute Geschäftsbeziehungen (Auftraggeber wie Auftragnehmer, Kundenkartei, Stammdaten) - technisches und organisatorisches Know-how - Marken- und Namensrechte - qualifizierte Mitarbeiter - laufende oder zu erwartende Aufträge - Erschließung neuer Geschäftsfelder
Beteiligungsverhältnisse
Es gibt mehrere Gründe, ein Unternehmen in andere Hände zu überführen, z. B. - aus Krankheits- oder Altersgründen der Inhaber, - wenn ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, - wenn Tochtergesellschaften innerhalb einer Firmengruppe das Konzern-Bilanz- Bild erheblich verschlechtern
Ob der Fortbestand eines Unternehmens durch Umstrukturierungsmaßnahmen gesichert werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. In der Regel steht diesen Bemühungen ein Hindernis entgegen. Die Zeit. Sanierungsgespräche können Wochen und Monate dauern, die Insolvenzantragsfrist dagegen endet bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit längstens nach 21 Tagen. Viel Spielraum ist daher nicht gegeben.
Wir erlauben uns auf Folgendes hinzuweisen:
Es gibt einige Mitbewerber, die hemmungslos gerade gegenüber Unwissenden zum Ausdruck bringen, dass mit Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers eine Haftungsbefreiung verbunden sei. Das stimmt in keinem Falle und zeigt, dass der Anbieter versucht, durch Täuschung Ihr Interesse zu finden. Auch das angebliche Angebot einer Kapitalbeschaffung sind unverbindliche Schlagworte und treffen in 99 % aller Fälle nicht zu, denn kein wirtschaftlich denkender Mensch steckt in eine überschuldete Gesellschaft erhebliche finanzielle Mittel, zumal in der Regel keine Sicherheiten bestehen und wenn welche vorhanden wären, könnte jede Bank als Kreditgeber angesprochen werden. Die angeblich problemlose Übernahme und die Weiterbeschäftigung sämtlicher Mitarbeiter erklärt nur derjenige, dem es nur darum geht, Sie auf die Schnelle als Kunden zu gewinnen, und wenn dann noch verlautbart wird, dass die Sitzverlegung binnen 1-2 Tagen handelsregisterlich vollzogen werde, sagt die Unwahrheit. Sitzverlegungen, Gegenstandsänderungen und neue Firmierungen sind Satzungsänderungen mit der Folge, dass bei gleichzeitigem Antrag das Handelsregister von einer Neugründung spricht und dann muss der Erwerber das Stammkapital in voller Höhe neu einbezahlen. Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb mit diesen Punkten eingehend beschäftigen und sich nicht von schönen Schlagworten blenden lassen.
Wie läuft so eine Abwicklung ab?
Sie gliedert sich in zwei Bereiche:
1. Der Übertragung der Geschäftsanteile oder Aktien, und zwar in notarieller Form. Sind mehrere Gesellschafter oder Aktionäre vorhanden, so müssen nicht alle beim Notartermin erscheinen. Hier genügt eine formlose Vollmacht an einen Gesellschafter oder Aktionär mit der Ermächtigung, die Geschäftsanteile/Aktien vorbehaltlos an einen Dritten übertragen zu können. Hier stehen wir mit Vermittlungsdienstleistungen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Beratung zu Ihrer Verfügung.
Benötigt werden ferner ein aktueller Handelsregisterauszug und der Gesellschaftsvertrag mit Satzung. Erforderlich ist auch der Nachweis über das einbezahlte Stammkapital bzw. das Aktienkapital. (Fehlt der Nachweis bzw. der Bankbeleg, so kann auch ein Steuerberater bescheinigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft das Kapital vorhanden war) In diesem Zusammenhang wird der Geschäftsführer bzw. Vorstand abberufen und entlastet, nachdem zuvor der Erwerber eine Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung durchgeführt hat.
Mit Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar ist der Geschäftsführer/Vorstand sofort wirksam abberufen. Er braucht dann nicht mehr namens der Gesellschaft Erklärungen abgeben, was bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - betreffend der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin - von großer Bedeutung ist. Im Falle der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erscheint leider Ihr Name bei sämtlichen Handelsauskunftsteien und der Schufa, wie auch im Zentralregister, so dass Sie sich leicht ausrechnen können, welche verheerenden Folgen eintreten.
Die elektronische Anmeldung beim Handelsregister wird vom Notar vorgenommen. Die Beurkundung selbst dauert ca. 10 - 15 Minuten. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Stamm- oder Aktienkapitals und liegen in der Regel zwischen € 550,00 - € 750,00.
2. Im zweiten Teil wird zusammen mit dem neuen und dem früheren Geschäftsführer, das weitere Vorgehen besprochen. Dieses richtet sich vorrangig danach, ob und in welcher Tätigkeit Sie weiter tätig sein wollen.
Unsere Servicedienste sind ergänzende wirtschaftliche Nebenleistungen und stellen nur darauf ab, die Existenz zu sichern ggfs. den Verkauf des Unternehmens zu optimieren.
Sind noch bestimmte Abwicklungstätigkeiten erforderlich, oder Gespräche bzgl. der Vermarktung von Immobilien vorzunehmen oder mit Auftraggebern Verhandlungen bzgl. laufender und neuer Aufträge zu führen, so erhält der ausgeschiedene Geschäftsführer/Vorstand eine Vollmacht durch den neuen Geschäftsführer. Das hat den Vorteil, dass er nach seiner Abberufung ohne Zeitdruck - den Erfordernissen entsprechend - verhandeln und disponieren kann und nicht unter dem Druck eines Insolvenzantrages steht.
Ob ein Insolvenzverfahren mit all seinen negativen Begleiterscheinungen am bisherigen Standort oder am Wohnsitz des Geschäftsführers oder überhaupt nicht in Deutschland stattfindet, hängt von mehreren Kriterien ab. Erfolgt ein Fremd- oder Eigenantrag, dann hat das Gericht bei dem der Antrag eingegangen ist, zunächst die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Viele Gerichte verweisen auf Antrag das Verfahren an das für den Wohnsitz des Geschäftsführers örtlich zuständige Amtsgericht. Einige Amtsgerichte schalten einen Gutachter ein, von dem man dann allerdings nicht erwarten kann, dass er das Gericht, welches ihm den Auftrag erteilt hat, für unzuständig erklärt, denn dann würde ihm ja ein Auftrag entgehen.
Die neue EU-Insolvenzordnung eröffnet allerdings interessante Perspektiven, die bei richtiger Anwendung viel Unheil ersparen. Aber auch hier gilt: Je mehr Zeit für eine Verlagerung ins Ausland zur Verfügung steht, desto größer ist der Spielraum, der sich zum Vorteil des bisherigen Geschäftsführers auswirkt.
Um Ihren Blick zu schärfen, haben wir einige Kriterien zusammengestellt, so dass bei Beachtung viel Ärger und auch ein wirtschaftlicher Schaden erspart bleibt.
Was Sie beachten sollten, ist folgendes: Holen Sie sich unbedingt mehrere Angebote ein. Leider gibt es nur wenige seriöse Unternehmen, denen Sie sich anvertrauen können. Oft können Sie schon am Telefon feststellen, wie viel Unsinn, dumme Sprüche und vor allem Unwahrheiten in Fragen der Haftung, Sitzverlegung, Insolvenzgeld, Abtretungen und der praktischen Abwicklung erzählt wird. Wer vorgibt, Übernahme und die komplette Abwicklung extrem preiswert vornehmen zu können, ist nur darauf aus, Ihnen Geld abzunehmen ohne die erforderliche Leistung zu erbringen. Für jeden ist verständlich, dass eine komplexe Dienstleistung, verbunden mit umfangreichen Tätigkeiten, höhere Kosten verursacht, als wenn ein Ein-Mann-Betrieb im Ruck-Zuck-Verfahren den Vorgang erledigt.
Diese angeblichen Fachleute agieren in der Regel nur für eine kurze Zeit, um dann spurlos zu verschwinden.
Misstrauen und besondere Vorsicht ist dann angesagt, wenn: - Nur Firmenkürzel in Inseraten erscheinen, das Unternehmen selbst am Ort der angegebenen Rufnummer keinen Gewerbebetrieb angemeldet hat und lediglich eine Rufumleitung erfolgt. Dann fehlt jede Seriosität, auch wenn die Anzeige mit schönen Sprüchen garniert ist. - Ein Vermittler oder Firmenaufkäufer nur per Handy erreichbar ist. - Kundengespräche - angeblich aus Sicherheitsgründen - nur auf einer Autobahnraststätte, im Flughafenrestaurant oder einem Gasthaus (Hotel) geführt werden sollen. - Keine nachvollziehbaren Referenzen erbracht werden können, bzw. der eigene Strafverteidiger/Hausanwalt benannt wird. - Der Geschäftsführer nur zum Notariat anreist und dann nicht mehr erreichbar ist, weil er einen nicht feststellbaren Wohnsitz hat. - Experten-Teams vorgetäuscht werden, die es in Wahrheit gar nicht gibt. - Wenn von langjähriger Berufserfahrung gesprochen wird, obwohl das Unternehmen erst einige Monate existiert. - Qualifizierte Mitarbeiter fehlen (weil es sich in Wahrheit nur um einen Ein-Mann-Betrieb handelt), die eine ordentliche Abwicklung garantieren. - Die Büroausstattung auf einen „schnellen Standort-Wechsel" schließen lässt. - Zusagen am Telefon bezüglich anfallender Kosten gemacht werden, obwohl über Art und Umfang, Risiken und mögliche Gefahren nicht die geringsten Anhaltspunkte bekannt sind. - Wer in Anzeigen einen Haftungsausschluss für alle Schulden und Verträge des bisherigen Geschäftsführers zusichert, sagt entweder bewusst die Unwahrheit, oder hat von der Materie keine Ahnung und qualifiziert sich wohl kaum als ernst zu nehmender Geschäftspartner. - Es gibt kein EU-Gerichtsverfahren für einen privaten Schuldenerlass, sondern nur in einem einzigen Staat begrenzt ein Insolvenzverfahren nach Landesrecht. - Wer erstmals mit einer Anzeige wirbt und behauptet, schon „seit 15 Jahren" tätig zu sein und zudem die Zusicherung abgibt, der Geschäftsführer werde von allen Verpflichtungen befreit, sagt schlichtweg die Unwahrheit, weil in einigen Fällen eine Haftung auch nach Abberufung bestehen bleibt.
Unser Rat: Schauen Sie sich unbedingt Ihren potenziellen Geschäftspartner näher an und versuchen Sie nach Möglichkeit Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt einzuschalten.
Auskünfte bei Handelsauskunftteien geben Ihnen Aufschluss, ob der so genannte Firmenvermittler als seriös einzustufen ist, oder ob möglicherweise Haftbefehle gegen diesen vorliegen. Die Mühe hat schon manchem vor großen Schaden bewahrt.
Wir leisten keine Rechts- und Steuerberatung, können Ihnen ledeglich auf Ihr wunsch, die Steuerberater und Rechtsanwälte unseres vertrauens empfehlen.
Unter den Begriff Kapitalgesellschaften fallen Unternehmen, deren Rechtsform eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine Aktiengesellschaft ist.
Die (engl.) Limited nimmt eine Sonderstellung ein. Hier handelt es sich um eine Gesellschaft, die im Handelsregister des Ursprunglandes eingetragen ist und zusätzlich im Handelsregister in Deutschland eingetragen werden kann. Die Limited verfügt über kein haftendes Eigenkapital, da die Gründungskosten (Shares) lediglich einige Euro betragen.
Daraus den Schluss zu ziehen, dass z. B. eine deutsche GmbH mehr Sicherheiten gegenüber Gläubigern bietet, als eine Limited, ist falsch. Das bestätigt sich durch den Beschluss der Bundesregierung, das Stammkapital der GmbH um die Hälfte auf 10.000,00 € zu reduzieren und eine „Mini GmbH" - analog der Limited - zu etablieren.
Fazit: Im Falle eines Kredits ist für die Banken die Rechtsform von sekundärer Bedeutung. Ausschlaggebend ist einzig und allein, welche Sicherheiten der Kreditnehmer stellen kann. In der Regel ist eine persönliche Bürgschaft verbunden mit Abtretungen, Sicherungsübertragungen oder sonstiger Vermögenswerte erforderlich.
Deutsche Kapitalgesellschaften haben verschiedene Gemeinsamkeiten. Eine davon ist die Insolvenzantragspflicht, sofern eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ein heikles Thema, zumal in der Praxis die Notwendigkeit oft schlichtweg übersehen, ignoriert oder einfach verdrängt wird. Zur Frage der Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes siehe III.
Rechtsgrundlage bilden das GmbH-Gesetz, das Aktien-Gesetz und das HGB bzw. BGB.
- Steht im Falle einer Insolvenz zum Nachweis des eingezahlten Stammkapitals kein Kontoauszug oder sonstiges Dokument zur Verfügung, so genügt nach einer jüngsten Entscheidung des BGH (II ZR 222/06 Beschluss vom 09.07.2007) ein sogenannter Indizienbeweis. Mit anderen Worten: ist bei der notariellen Beurkundung vor dem Notar die strafbewährte Erklärung abgegeben worden, dass das Stammkapital eingezahlt und zur freien Verfügung steht und sind auch in der Bilanz keine Forderungen gegenüber dem Gesellschafter für restliche Stammeinlagen ausgewiesen, dann reicht dies aus, den entsprechenden Nachweis als geführt anzusehen.
- Bestehen Verbindlichkeiten, die nach einer BGH Entscheidung nicht innerhalb einer bestimmten Frist beglichen werden können, so kann ein Insolvenzantrag nicht mit der Begründung hinausgezögert werden „man habe sich persönlich verbürgt". Bis eine Bürgschaft realisiert werden kann, können Monate - oft sogar ein bis zwei Jahre - vergehen, so dass ein Zeitraum entsteht, dem die Frist des Insolvenzantrages entgegensteht.
- Wer es mit seinen Mitarbeiter gut meint und in der Insolvenzphase Löhne und Gehälter bezahlt, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Herausgabe rückwirkend bis zu 3 Monate von den Mitarbeitern verlangen kann.
- Das Finanzamt darf nicht als Gläubiger bevorzugt werden, sondern ist wie jeder andere Gläubiger zu behandeln. Wer trotzdem Zahlungen an das Finanzamt leistet, verstößt gegen das Teilungsprinzip und macht sich gegenüber den benachteiligten Gläubigern schadensersatzpflichtig (Entscheidung des OLG Köln).
- Sogenannte Globalzessionen an Banken (Buchstabe A-Z) sind dann unwirksam, wenn das Unternehmen durch die Abtretung vollkommen von der Bank abhängig ist und diese sich das Recht vorbehält über alle eingehenden Forderungen bestimmen zu können. In der Regel wirkt sich dies so aus, dass die Banken eingehende Gelder dem Konto zwar gutschreiben können, in der Praxis jedoch die Möglichkeit haben, die Gelder jederzeit mit bestehenden Darlehen/Krediten zu verrechnen, so dass das Unternehmen vollkommen von Entscheidungen der Bank abhängig ist.
- Durch die Verlagerung eines Unternehmens in ein anderes EU- Mitgliedsland ändert sich nicht der handelsregisterliche Sitz, da eine Sitzverlegung nach - EU-Recht - nicht möglich ist.
Wird jedoch der Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlagert, befinden sich die Geschäftsunterlagen ebenfalls am neuen Geschäftssitz und nimmt der Geschäftsführer/Vorstand dort die Interessen der Gesellschaft wahr, so ist im Falle einer Insolvenz ein deutsches Gericht nicht mehr zuständig.
Solange jedoch dem Amtsgericht keine konkreten Hinweise über Aktivitäten am neuen Verwaltungssitz vorliegen, kann vermutet werden, dass die Gesellschaft nur formal den Standort gewechselt hat, so dass eine Zuständigkeit in Deutschland begründet werden kann.
- Stehen einem Geschäftsführer/Vorstand zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, so haftet dieser nicht persönlich für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit vorhandenen Geldern andere Gläubiger bedient wurden, dagegen das Finanzamt nicht, oder wenn keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, so dass gegen bestehende Pflichten entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen wurde. Deshalb empfiehlt es sich in jedem Falle Umsatzsteuervoranmeldungen (ggfs. sogenannte Null-Erklärungen) vorzunehmen, damit das Finanzamt keinen Rechtsgrund zur Geltendmachung rückständiger Steuern hat.
- Ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter, der von ihm vertretenen Gesellschaft ist, hat im Falle einer Insolvenz keinen Anspruch auf Zahlung eines Insolvenzgeldes (rückständiger Lohn bzw. rückständiges Gehalt) durch das Arbeitsamt.
- Gelöschte Ltd. kann nicht insolvent werden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in Deutschland tätigen Ltd. kann nicht eröffnet werden, wenn sie aus dem zuständigen Gesellschaftsregister des Companies House gelöscht worden ist und mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren. Das meint das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 20.09.2007, AZ: 7 T 269/06).